
Die rechtlichen Grundlagen
der Freitodbegleitung in Deutschland.
Freitodbegleitung ist in Deutschland unter der Voraussetzung der Freiveranwortlichkeit legal.
Die rechtliche Entwicklung in Deutschland
Doch das war nicht immer so: § 217 StGB (Strafgesetzbuch) stellte 2015 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift jedoch im Februar 2020 für nichtig erklärt, da sie das grundgesetzliche Recht auf selbstbestimmtes Sterben verletzt.
Durch das Urteil vom 26.02.2020, hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Freitod-Unterstützung auch in Deutschland zulässig ist. Diese Entscheidung leitet sich aus Artikel 1 und Artikel 2 des Grundgesetzes ab.
Artikel 1:
Die Wahrung der Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2:
Das Recht auf Selbstbestimmung
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Aktuelle Lage
Unser Verein DIGNITAS – Deutschland e.V. hat selbstverständlich 2020 sofort nach dem Urteil begonnen, diese rechtliche Möglichkeit in die Tat umzusetzen und seinen Mitgliedern, die aufgrund einer Erkrankung ihr Leben beenden möchten, die Durchführung eines Freitodes auch in Deutschland zu ermöglichen.
Der Ärztetag hat 2021 ebenso beschlossen, das Verbot der Sterbehilfe-Unterstützung aus der Musterberufsordnung zu streichen. Ärztinnen und Ärzte dürfen Sterbewillige bei der Umsetzung ihres Sterbewunsches maßgeblich unterstützen, ohne berufsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Nunmehr haben alle Landesärztekammern ihre Berufsordnung dahingehend geändert, dass es kein Verbot der Sterbehilfe-Unterstützung für Ärztinnen und Ärzte mehr gibt.
Freiverantwortlichkeit
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass jeder Mensch die freie Entscheidung hat, sein Leben eigenhändig zu beenden und dass er ferner berechtigt ist, dazu die Unterstützung Dritter in Anspruch zu nehmen. Gemäß dem Urteil vom 26.02.2020 muss ein Mensch die Entscheidung eines Freitodes freiverantwortlich treffen.
Diese definiert sich wie folgt:
Die suizidwillige Person muss einsichts- und urteilsfähig sein:
Die Person kann die Tragweite ihrer Entscheidung vollumfänglich begreifen und einordnen.
Die Entscheidung muss reiflich und wohlerwogen sein:
Der Entschluss entsteht nicht spontan aus einer emotionalen Notlage heraus und bezieht Handlungsalternativen mit ein.
Der Wunsch ist fest und dauerhaft:
Der Wunsch besteht über einen längeren Zeitraum.
Der Wunsch ist autonom entstanden:
Es liegt keine unzulässige Einflussnahme oder Druckausübung durch Dritte vor.
Der Freitod wird selbst und eigenhändig umgesetzt:
Die Person behält bis zuletzt die Kontrolle über die Ausführung. Wir beraten Sie, wie sich das konkret ausgestalten könnte.

